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Ohne Meister!
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Was darf man ohne Meister machen? Wofür benötigt man den Meisterbrief?
Was zählt ist Leistung, nicht Papier! Aus diesem Grund und da der Gesetzgeber genügend Wege vorsieht ohne Meisterbrief tätig zu werden, darf dieses Thema hier mit gutem Gewissen erwähnt werden. Es gibt mittlerweile tausende Beispiele erfolgreicher handwerklicher Betriebsgründungen, bei denen der Titel "Meisterbetrieb" nicht geführt wird. Die Halbwahrheiten einiger Meisterpflicht-Befürworter sollen daher um diese Seite erweitert werden.
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Anlage A zur Handwerksordnung Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerksgewerbe betrieben werden können. (§ 1 Abs. 2) Bei Gewerben die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind gibt es keine Wege an der Meisterpflicht vorbei. 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetz und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer *12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinenmechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 29. Seiler 30. Bäcker 31. Konditor 32. Fleischer *33. Augenoptiker *34. Hörgeräteakustiker *35. Orthopädietechniker *36. Orthopädieschuhmacher *37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker
Auch Berufe der Anlage A können in vielen Fällen ohne Meisterbrief ausgeführt werden. Hierzu hat auch die Handwerksnovelle von 2004 einen Teil beigetragen. Keine Möglichkeit besteht allerdings bei den Berufen 12, 33-37. Eine Selbständigkeit ist außerdem kaum möglich wenn Sie gleich 2 K.O.-Kriterien erfüllen, und zwar wenn Sie vorbestraft sind(je nach Vorstrafe) und keinen Gesellenbrief im gewünschten Handwerk besitzen. Es können dann höchstens die Grenzen der Handwerke außerhalb der Anlage A ausgereizt werden (z.B. Beschränkung auf Teiltätigkeit wie Vollwärmeschutz, Holz -und Bautenschutz...).
Es folgen die Handwerke die so oder so keiner Meisterpflicht unterliegen. Interessanter ist es aber meist ein Gewerbe der Anlage A trotz fehlendem Meisterbrief auszuüben.
Anlage B zur Handwerksordnung Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. (§ 18 Abs. 2) Ohne Nachweis einer Meisterprüfung oder Ausnahmebewilligung Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerksgewerbe 1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2. Betonstein- und Terrazzohersteller 3. Estrichleger 4. Behälter- und Apparatebauer 5. Uhrmacher 6. Graveure 7. Metallbildner 8. Galvaniseure 9. Metall- und Glockengießer 10. Schneidwerkzeugmechaniker 11. Gold- und Silberschmiede 12. Parkettleger 13. Rolladen- und Jalousiebauer 14. Modellbauer 15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16. Holzbildhauer 17. Böttcher 18. Korbmacher 19. Damen-und Herrenschneider 20. Sticker 21. Modisten 22. Weber 23. Segelmacher 24. Kürschner 25. Schuhmacher 26. Sattler und Feintäschner 27. Raumausstatter 28. Müller 29. Brauer und Mälzer 30. Weinküfer 31. Textilreiniger 32. Wachszieher 33. Gebäudereiniger 34. Glasveredler 35. Feinoptiker 36. Glas- und Porzellanmaler 37. Edelsteinschleifer und -graveure 38. Fotografen 39. Buchbinder 40. Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker 41. Siebdrucker 42. Fotografen 43. Keramiker 44. Orgel- und Harmoniumbauer 45. Klavier- und Cellobauer 46. Handzuginstrumentenmacher 47. Geigenbauer 48. Bogenmacher 49. Metallblasinstrumentenmacher 50. Holzblasinstrumentenmacher 51. Zupfinstrumentenmacher 52. Vergolder 53. Schilder- und Lichtreklamehersteller
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe (ohne Qualifikation) 1. Eisenflechter 2. Bautentrocknungsgewerbe 3. Bodenleger 4. Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5. Fuger (ohne Hochbau) 6. Holz- u. Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz u. Holzimprägnierung i. Gebäuden) 7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8. Betonbohrer und -Schneider 9. Theater- und Ausstattungsmaler 10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11. Metallschleifer und -polierer 12. Metallsägen-Schärfer 13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14. Fahrzeugverwerter 15. Rohr- und Kanalreiniger 16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17. Holzschuhmacher 18. Holzblockmacher 19. Daubenhauer 20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21. Muldenhauer 22. Holzreifenmacher 23. Holzschindelmacher 24. Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25. Bürsten- und Pinselmacher 26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27. Dekorationsnäher (ohne Schaufenster) 28. Fleckteppichhersteller 29. Klöppler 30. Theaterkostümnäher 31. Plisseebrenner 32. Posamentierer 33. Stoffmaler 34. Stricker 35. Textilhanddrucker 36. Kunststopfer 37. Änderungsschneider 38. Handschuhmacher 39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40.Gerber 41. Inner-Fleischer (Kuttler) 42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis und üblichem Zubehör) 43. Fleischzerleger, Ausbeiner 44. Appreteure, Dekateure 45. Schnellreiniger 46. Teppichreiniger 47. Getränkeleitungsreiniger 48. Kosmetiker 49. Maskenbildner 50. Bestattungsgewerbe 51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52. Klavierstimmer 53. Theaterplastiker 54. Requisiteure 55. Schirmmacher 56. Steindrucker 57. Schlagzeugmacher
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